Maskenpflicht auf Sportanlagen - Anpassung der Corona-Schutzverordnung
04 Okt
Maskenpflicht auf Sportanlagen - Anpassung der Corona-Schutzverordnung
Seit dem 01.10.2020 gilt eine neue Corona-Schutzverordnung - diese regelt unter anderem, dass auf Sportanlagen, bis zum Erreichen des Zuschauerplatzes, Maskenpflicht herrscht.
Im § 9 Abs.6 regelt die Corona-Schutzverordnung in der aktuellen Fassung folgendes: "Außerhalb des Zuschauerplatzes ist eine Mund-Nase-Bedeckung im Sinne von § 2 zu tragen".
Dies bedeutet, dass auf allen Verkehrswegen der Sportanlagen Südringweg und Sportpark Mitte ab sofort Maskenpflicht herrscht. Erst wenn der Steh- oder Sitzplatz (z.B. an der Barriere) erreicht ist, von dem das Spiel/Training geguckt werden soll, kann die Maske abgenommen werden. Beim Bewegen auf der Sportanlage besteht grundsätzlich Maskenpflicht.
Für die aktiven Sportler gilt, dass beim Betreten und Verlassen der Sportanlage Maske zu tragen ist. Im Rahmen der Spielvorbereitung bzw. dem Gang von der Kabine zum Platz natürlich nicht.